Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Im deutschen [[Watch-wiki:Urheberrechte beachten| Urheberrecht]] ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem Todesdatum (plus 70 Jahre) des längstlebenden angestellten Kartographen, der einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht völlig geklärt, was aus § 31 Abs. 4 UrhG (unbekannte Nutzungsarten) hinsichtlich der Online-Nutzung folgt. Möglicherweise hat der Urheber bei Digitalisierung zwar die Rechte, muss diese aber dem Arbeitgeber anbieten. | Im deutschen [[Watch-wiki:Urheberrechte beachten| Urheberrecht]] ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem Todesdatum (plus 70 Jahre) des längstlebenden angestellten Kartographen, der einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht völlig geklärt, was aus § 31 Abs. 4 UrhG (unbekannte Nutzungsarten) hinsichtlich der Online-Nutzung folgt. Möglicherweise hat der Urheber bei Digitalisierung zwar die Rechte, muss diese aber dem Arbeitgeber anbieten. | ||
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Version vom 23. Dezember 2007, 16:24 Uhr
Ein Werk ist gemeinfrei (engl. public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt.
Alle Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind, unterliegen dem Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).
In Deutschland wie in Österreich ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG [D] bzw. § 19 UrhG [Ö] abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Public Domain durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, sodass es von jedermann frei veränderbar ist.
Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt.
Schutzfrist
Für Urheber gilt in Deutschland (wie in der gesamten EU nach der Schutzdauerrichtlinie von 1993) die Regelschutzfrist. Der Urheberrechtsschutz endet nach 70 Jahren (§ 64 UrhG) und zwar nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen), abgekürzt: pma = post mortem auctoris. Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die das Todesjahr des Autors nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.
Seit 2003 gilt in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren pma. Inwieweit sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf Internetpublikationen auswirken, ist juristisch nicht geklärt.
Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen. Bei Musikstücken oder Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, für das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.
Wiederaufleben
Nationale Gesetzgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie erloschene Urheberrechte wieder aufleben lassen. Mit der EU-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts für die EU auf 70 Jahre pma einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der längste Schutz in einem der Vertragsländer maßgeblich sein sollte. Dies führte zum Wiederaufleben (§ 137 f UrhG) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor allem bei Fotografien).
Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die so genannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.
Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechtsänderung von 1995 sind ältere Darlegungen, die, anknüpfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, für gemeinfrei erklärten, hinfällig.
Rechteinhaber
Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem Todesdatum (plus 70 Jahre) des längstlebenden angestellten Kartographen, der einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht völlig geklärt, was aus § 31 Abs. 4 UrhG (unbekannte Nutzungsarten) hinsichtlich der Online-Nutzung folgt. Möglicherweise hat der Urheber bei Digitalisierung zwar die Rechte, muss diese aber dem Arbeitgeber anbieten.