Dresdner Kleinuhrmacherinnung: Unterschied zwischen den Versionen

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:Wenn ein Junge seine Zeit ausgestanden, soll Er am Quartal losgesprochen, auch wann und welche Zeit es geschehen,
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:Wenn ein Junge seine Zeit ausgestanden, soll Er am Quartal losgesprochen, auch wann und welche Zeit es geschehen, in das Innungs Buch eingezeichnet und Er darauf ohne einigen unterschiedt vor einen rechten vollkommenen Gesellen gehalten werden, vor welches Er und daß Er bei der Innung zu einem ehrlichen Nahmen gelanget, in die Lade zwey Gulden legen soll.

Version vom 18. März 2011, 02:35 Uhr

Innungsverordnung der Dresdner Kleinuhrmacherinnung von 1668

Die erste Innungsverordnung der Dresdner Kleinuhrmacherinnung wurde am 9. März 1668 von Johann Georg II. besiegelt.

Originaltext

Von Gottes Gnaden Wir Johann Georg der Ander Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des Heiligen Röm. Reichs Ertz. Marschalch und Churfürst, Landgraff In Thüringen, Marggraff zu Meißen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggraff zu Magdeburg, Graff zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein. Vor Unß unsere Erben und Nachkommen, Thun kundt und bekennen mit diesem Userm Briefe gegen männiglichen, Nachdem Unß unsere liebe getreue, die Klein-Uhrmacherr alhier benanntlich Martin Hillius, Gottfried Wagner, Peter Grube, Paulus Drechsler und Peter Poßdorffer unterthänigst zu erkennen gegeben, Was massen nach anleitung Unserer am 15 January Anno 1657 zwischen ihnen und dem Schlosser Handwerg sambt Consorten des Orts ergangenen resolution, Sie sich nunmehr gewisser Innungs Articul unter einander vereinigt und verglichen, Mit gehorsamster bitte Wir als der Chur- und Landesfürst wolten umb mehrern effects und Haltung willen ihnen dieselben gnädigst confimieren und bestetigen Daß Wir dannenhero und auf unserer auch lieben getreuen, des Raths alhier sub dato den 23. Decembris abgewichenes Jahres hierüber zugleich erstatteten unterthänigsten Bericht zumaln Wir auch ohne das unserer Unterthanen Nutz Gedeyen und auffnehmen zu befördern iederzeit geneigt dis Suchen angesehen und berürte Innung bestetiget haben, welche dann von wort zu wortten lautet, wie hirnach folget:


Zum Ersten,

Es sollen sowol obbenannte jetzige alhier anwesende Klein-Uhrmacher alß auch künftig ein Jedweder, so sich alhier stzen und in diese Innung begeben will, vor allen dingen Ihre richtige Geburts- und Lehrbriefe solche in das Innungs-Buch einzuzeichnen zur stelle zu schaffen und vorzuzeigen, Ingleichen das Bürgerrecht zu gewinnen Ihr. Churf. Durchl. dem Rathe und Gemeinen Stadt sich pflichtbar zu machen und diesen privilegirt Articuln sich gemäß zu verhalten, verbunden sein.

Zum Andern,

Wenn ein Innungs Meister einen Jungen auffnehmen will, soll Er selbigen an Quartal angeben, seinen Geburts Brieff nebenst zweyen Bürgen zu rechter Versicherung in fall Er etwas veruntrauete oder aus der Lehre wiche, vorbringen, und wenn Er Ihm animbt, in das Innungs Buch einschreiben lassen, vor die Gebühr, und daß Er aufgenommen und eingeschrieben würde, soll der Junge oder sein angehörige Einen Thaler zwölff Groschen erlegen, darauf soll ein Jeder Junge sechs Jahre in der Lehre stehen, Er were denn von geschicklichkeit und wolte seinen Herrn ein gewiß Lehrgeeldt geben, so soll es bey der Innung stehen, ihm etwas an den Jahren zu mindern, hingegen auch sein Herr schuldig sein, Ihn um soviel mehr mit anderen Diensten zu verschonen und desto vleißiger zu unterrichten Eines Meisters Sohn, wann solcher bey der Kunst auferzogen worden, soll ohne Lehrgelt nur vier Jahr lernen.

Zum Dritten,

Wenn ein Junge seine Zeit ausgestanden, soll Er am Quartal losgesprochen, auch wann und welche Zeit es geschehen, in das Innungs Buch eingezeichnet und Er darauf ohne einigen unterschiedt vor einen rechten vollkommenen Gesellen gehalten werden, vor welches Er und daß Er bei der Innung zu einem ehrlichen Nahmen gelanget, in die Lade zwey Gulden legen soll.