Dresdner Kleinuhrmacherinnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum Sechsten,
 
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:Es soll auch kein Geselle sich unterstehen, in abwesenheit seines Meisters und ohne dessen erlaubnüs vor sich oder andere etwas Heimlich zu arbeiten. Würde nun einer darüber ergriffen, so soll nicht allein die Arbeit dem Meister bey welchen Er in arbeit stehet, verfallen, sondern Buch nach befindung uf des Hangwergs erkäntnüs eine gewisse straffe zu erlegen schuldig seyn.
 
:Es soll auch kein Geselle sich unterstehen, in abwesenheit seines Meisters und ohne dessen erlaubnüs vor sich oder andere etwas Heimlich zu arbeiten. Würde nun einer darüber ergriffen, so soll nicht allein die Arbeit dem Meister bey welchen Er in arbeit stehet, verfallen, sondern Buch nach befindung uf des Hangwergs erkäntnüs eine gewisse straffe zu erlegen schuldig seyn.
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:Nach den itzigen Fünff Klein-Uhrmachern soll zu beförderung der Kunst auch keinen Gesellen das Meisterrecht verstattet werden, Er habe denn nach seinen Lehr Jahren vier Jahre gewandert.

Version vom 18. März 2011, 03:32 Uhr

Innungsverordnung der Dresdner Kleinuhrmacherinnung von 1668

Die erste Innungsverordnung der Dresdner Kleinuhrmacherinnung wurde am 9. März 1668 von Johann Georg II. besiegelt.

Originaltext

Von Gottes Gnaden Wir Johann Georg der Ander Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des Heiligen Röm. Reichs Ertz. Marschalch und Churfürst, Landgraff In Thüringen, Marggraff zu Meißen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggraff zu Magdeburg, Graff zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein. Vor Unß unsere Erben und Nachkommen, Thun kundt und bekennen mit diesem Userm Briefe gegen männiglichen, Nachdem Unß unsere liebe getreue, die Klein-Uhrmacherr alhier benanntlich Martin Hillius, Gottfried Wagner, Peter Grube, Paulus Drechsler und Peter Poßdorffer unterthänigst zu erkennen gegeben, Was massen nach anleitung Unserer am 15 January Anno 1657 zwischen ihnen und dem Schlosser Handwerg sambt Consorten des Orts ergangenen resolution, Sie sich nunmehr gewisser Innungs Articul unter einander vereinigt und verglichen, Mit gehorsamster bitte Wir als der Chur- und Landesfürst wolten umb mehrern effects und Haltung willen ihnen dieselben gnädigst confimieren und bestetigen Daß Wir dannenhero und auf unserer auch lieben getreuen, des Raths alhier sub dato den 23. Decembris abgewichenes Jahres hierüber zugleich erstatteten unterthänigsten Bericht zumaln Wir auch ohne das unserer Unterthanen Nutz Gedeyen und auffnehmen zu befördern iederzeit geneigt dis Suchen angesehen und berürte Innung bestetiget haben, welche dann von wort zu wortten lautet, wie hirnach folget:


Zum Ersten,

Es sollen sowol obbenannte jetzige alhier anwesende Klein-Uhrmacher alß auch künftig ein Jedweder, so sich alhier stzen und in diese Innung begeben will, vor allen dingen Ihre richtige Geburts- und Lehrbriefe solche in das Innungs-Buch einzuzeichnen zur stelle zu schaffen und vorzuzeigen, Ingleichen das Bürgerrecht zu gewinnen Ihr. Churf. Durchl. dem Rathe und Gemeinen Stadt sich pflichtbar zu machen und diesen privilegirt Articuln sich gemäß zu verhalten, verbunden sein.

Zum Andern,

Wenn ein Innungs Meister einen Jungen auffnehmen will, soll Er selbigen an Quartal angeben, seinen Geburts Brieff nebenst zweyen Bürgen zu rechter Versicherung in fall Er etwas veruntrauete oder aus der Lehre wiche, vorbringen, und wenn Er Ihm animbt, in das Innungs Buch einschreiben lassen, vor die Gebühr, und daß Er aufgenommen und eingeschrieben würde, soll der Junge oder sein angehörige Einen Thaler zwölff Groschen erlegen, darauf soll ein Jeder Junge sechs Jahre in der Lehre stehen, Er were denn von geschicklichkeit und wolte seinen Herrn ein gewiß Lehrgeeldt geben, so soll es bey der Innung stehen, ihm etwas an den Jahren zu mindern, hingegen auch sein Herr schuldig sein, Ihn um soviel mehr mit anderen Diensten zu verschonen und desto vleißiger zu unterrichten Eines Meisters Sohn, wann solcher bey der Kunst auferzogen worden, soll ohne Lehrgelt nur vier Jahr lernen.

Zum Dritten,

Wenn ein Junge seine Zeit ausgestanden, soll Er am Quartal losgesprochen, auch wann und welche Zeit es geschehen, in das Innungs Buch eingezeichnet und Er darauf ohne einigen unterschiedt vor einen rechten vollkommenen Gesellen gehalten werden, vor welches Er und daß Er bei der Innung zu einem ehrlichen Nahmen gelanget, in die Lade zwey Gulden legen soll. Würd er aber seinen Lehrbrieff also baldt oder aber in´s künftige von der Innung begeren, So soll ein jeder Junge 1. in die Lade Einen Thaler 2. vor das Sigel des wercks Einen Thaler wie auch 3. dem Schreiber Einen Thaler zu geben schuldig seyn. Also dann soll ihme sein Lehrbrieff unter dem Innungs-Siegel ausgefertigt und aufs fleißigste in das Innungs Buch eingezeichnet werden.

Zum Vierdten,

Wann ein frembder Geselle anhero käme und trete bey einem Innungs-Verwandtem alhier in arbeit vor einen Wochenlöhner, so soll Er Vierzehen Tage vollkommen arbeiten, So es ihm aber bey seinem Herrn nicht gefiele, soll er macht haben, seinen ehrlichen abschiedt zu nehmen, auch sich zu einen andern Herrn alhier in arbeit zu begeben, Stünde er aber Vierzehen Tage und nehme alßdann Uhrlaub, so soll Ihm alhier die Arbeit bei einem andern nicht erlaubt seyn, sondern soll auf ein Viertel Jahr die Stadt meiden und anderswo die Zeit über sich auffhalten.

Zum Fünfften,

Kähme aber ein frembder Geselle und trete alhier bey einem Innungs-Verwandtem vor einen Stückwercker in Arbeit, so soll er seine angefangene Arbeit ausmachen und gantz richtig zu liefern schuldig sein, In wiedrigen Falle aber soll er seinen lohn gantz verlohren haben, nach verfertigter Arbeit soll Er zwar macht haben, uhrlaub zu nehmen, aber nicht zu einen andern zu gehen, es geschehe dann mit des vorigen Meisters bewilligung.

Zum Sechsten,

Es soll auch kein Geselle sich unterstehen, in abwesenheit seines Meisters und ohne dessen erlaubnüs vor sich oder andere etwas Heimlich zu arbeiten. Würde nun einer darüber ergriffen, so soll nicht allein die Arbeit dem Meister bey welchen Er in arbeit stehet, verfallen, sondern Buch nach befindung uf des Hangwergs erkäntnüs eine gewisse straffe zu erlegen schuldig seyn.

Zum Siebenden,

Nach den itzigen Fünff Klein-Uhrmachern soll zu beförderung der Kunst auch keinen Gesellen das Meisterrecht verstattet werden, Er habe denn nach seinen Lehr Jahren vier Jahre gewandert.