Kategorie Diskussion:UFAG Uhren mit UROFA 61
Produktionsgemeinschaft Precis
(vormals die beiden Aktiengesellschaften Uhrenrohwerkefabrik Urofa & Uhrenfabrik Glashütte Ufag)
Die Bezeichnung Produktionsgemeinschaft Precis, unter der die beiden vormaligen Betriebe Ufag & Urofa 1946 auf der Grundlage eines Schreibens der Dresdner Verwaltung der SMAD vom 25. Dezember 1946 an den Kommandanten des Bezirkes Dresden & Herrn Minister Selbmann von der Sächsischen Landesregierung mit der Produktion des Kalibers 61 begannen, musste gefunden werden, um noch bestehende ausländische Beteiligungsrechte eines Schweizer Anteilseigners (Aeschenbach) an den beiden Aktiengesellschaften Urofa & Ufag nicht zu tangieren und trotzdem mit der Produktion der so dringend benötigten Armbanduhren beginnen zu können. In diesem Schreiben wird formuliert:
Geben Sie Anweisung den Firmen Uhrenrohwerkefabrik (Urofa) und der Uhrenfabrik in Glashütte die Produktion von Armbanduhren aufzunehmen. Die Industrie- Abteilung der SMA f. d. BLS hat gegen die Vereinigung beider Betriebe unter der Firma Glashütter Produktionsgemeinschaft "Precis" nichts einzuwenden. Verlangen Sie von dem Betrieb ein konkretes Produktionsprogramm für 1947.
(SMA f. d. BLS - Sowjetische Militäradministration für das Bundesland Sachsen)
Diese Beteiligungsrechte verhinderten bis 1951 den schon davor geplanten Zusammenschluss der in der VVB Mechanik als übergeordnetem Verwaltungsorgan zusammengefassten Betriebe der Glashütter Uhrenindustrie. Diese hilfsweise gefundene Bezeichnung verdeutlicht auch, dass es rechtlich zwischen 1946 und 1950 weder einen Volkseigenen Betrieb Urofa noch Ufag gab. Die von Helmut Klemmer in seiner 1980 in der Fachzeitschrift „Uhren & Schmuck“ erschienene Veröffentlichung der „Geschichte der Glashütter Uhrenindustrie“ im Kapitel 8 erfolgte Nennung eines „VEB Urofa“ ist demzufolge nicht zutreffend und vermutlicher Weise der von der behördlichen Genehmigungspflicht abhängigen Veröffentlichungspraxis in der damaligen DDR geschuldet.
--HGD 19:37, 10. Jan. 2009 (CEST)
Die von HGD aufgeführten Belege stimmen zweifellos. Die Schlussfolgerungen und die versuchte Umschreibung der Geschichte sind jedoch vollkommen falsch. Die von der UROFA AG und der UFAG AG gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BgB) konnte naturgemäß niemals ein Nachfolger beider Firmen sein. Die BgB Precis hatte 2 Gesellschafter/Eigentümer, die UROFA und die UFAG. Es ist völlig abwegig, aus der Existenz der Precis auf eine Nicht-weiter-Existenz von UROFA und UFAG zu schließen. Die Existenz der GbR ist ja geradezu der Beweis, daß UROFA und UFAG bis zu ihrer Umwandlung in VEB zum 1.Januar 1951 sehr wohl existierten und das auch weiter bis zum schliesslichen Aufgehen von VEB UROFA und VEB UFAG im VEB GUB zum 1.Juli 1951. Die GbR Precis, die naturgemäß niemals als Produzent in Erscheinung treten konnte, wurde dabei gegenstandslos und gräuschlos beerdigt.