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Version vom 18. Juni 2016, 02:21 Uhr
Dresdner Kleinuhrmacherinnung
Die erste Innungsverordnung der Dresdner Kleinuhrmacherinnung wurde am 9. März 1668 von Johann Georg II. besiegelt.
Innungsverordnung der Dresdner Kleinuhrmacherinnung von 1668
Originaltext
Von Gottes Gnaden Wir Johann Georg der Ander Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des Heiligen Röm. Reichs Ertz. Marschalch und Churfürst, Landgraff In Thüringen, Marggraff zu Meißen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggraff zu Magdeburg, Graff zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein. Vor Unß unsere Erben und Nachkommen, Thun kundt und bekennen mit diesem Userm Briefe gegen männiglichen, Nachdem Unß unsere liebe getreue, die Klein-Uhrmacherr alhier benanntlich Martin Hillius, Gottfried Wagner, Peter Grube, Paulus Drechsler und Peter Poßdorffer unterthänigst zu erkennen gegeben, Was massen nach anleitung Unserer am 15 January Anno 1657 zwischen ihnen und dem Schlosser Handwerg sambt Consorten des Orts ergangenen resolution, Sie sich nunmehr gewisser Innungs Articul unter einander vereinigt und verglichen, Mit gehorsamster bitte Wir als der Chur- und Landesfürst wolten umb mehrern effects und Haltung willen ihnen dieselben gnädigst confimieren und bestetigen Daß Wir dannenhero und auf unserer auch lieben getreuen, des Raths alhier sub dato den 23. Decembris abgewichenes Jahres hierüber zugleich erstatteten unterthänigsten Bericht zumaln Wir auch ohne das unserer Unterthanen Nutz Gedeyen und auffnehmen zu befördern iederzeit geneigt dis Suchen angesehen und berürte Innung bestetiget haben, welche dann von wort zu wortten lautet, wie hirnach folget:
Zum Ersten.
- Es sollen sowol obbenannte jetzige alhier anwesende Klein-Uhrmacher alß auch künftig ein Jedweder, so sich alhier stzen und in diese Innung begeben will, vor allen dingen Ihre richtige Geburts- und Lehrbriefe solche in das Innungs-Buch einzuzeichnen zur stelle zu schaffen und vorzuzeigen, Ingleichen das Bürgerrecht zu gewinnen Ihr. Churf. Durchl. dem Rathe und Gemeinen Stadt sich pflichtbar zu machen und diesen privilegirt Articuln sich gemäß zu verhalten, verbunden sein.
Zum Andern.
- Wenn ein Innungs Meister einen Jungen auffnehmen will, soll Er selbigen an Quartal angeben, seinen Geburts Brieff nebenst zweyen Bürgen zu rechter Versicherung in fall Er etwas veruntrauete oder aus der Lehre wiche, vorbringen, und wenn Er Ihm animbt, in das Innungs Buch einschreiben lassen, vor die Gebühr, und daß Er aufgenommen und eingeschrieben würde, soll der Junge oder sein angehörige Einen Thaler zwölff Groschen erlegen, darauf soll ein Jeder Junge sechs Jahre in der Lehre stehen, Er were denn von geschicklichkeit und wolte seinen Herrn ein gewiß Lehrgeeldt geben, so soll es bey der Innung stehen, ihm etwas an den Jahren zu mindern, hingegen auch sein Herr schuldig sein, Ihn um soviel mehr mit anderen Diensten zu verschonen und desto vleißiger zu unterrichten Eines Meisters Sohn, wann solcher bey der Kunst auferzogen worden, soll ohne Lehrgelt nur vier Jahr lernen.
Zum Dritten.
- Wenn ein Junge seine Zeit ausgestanden, soll Er am Quartal losgesprochen, auch wann und welche Zeit es geschehen, in das Innungs Buch eingezeichnet und Er darauf ohne einigen unterschiedt vor einen rechten vollkommenen Gesellen gehalten werden, vor welches Er und daß Er bei der Innung zu einem ehrlichen Nahmen gelanget, in die Lade zwey Gulden legen soll. Würd er aber seinen Lehrbrieff also baldt oder aber in´s künftige von der Innung begeren, So soll ein jeder Junge 1. in die Lade Einen Thaler 2. vor das Sigel des wercks Einen Thaler wie auch 3. dem Schreiber Einen Thaler zu geben schuldig seyn. Also dann soll ihme sein Lehrbrieff unter dem Innungs-Siegel ausgefertigt und aufs fleißigste in das Innungs Buch eingezeichnet werden.
Zum Vierdten.
- Wann ein frembder Geselle anhero käme und trete bey einem Innungs-Verwandtem alhier in arbeit vor einen Wochenlöhner, so soll Er Vierzehen Tage vollkommen arbeiten, So es ihm aber bey seinem Herrn nicht gefiele, soll er macht haben, seinen ehrlichen abschiedt zu nehmen, auch sich zu einen andern Herrn alhier in arbeit zu begeben, Stünde er aber Vierzehen Tage und nehme alßdann Uhrlaub, so soll Ihm alhier die Arbeit bei einem andern nicht erlaubt seyn, sondern soll auf ein Viertel Jahr die Stadt meiden und anderswo die Zeit über sich auffhalten.
Zum Fünfften.
- Kähme aber ein frembder Geselle und trete alhier bey einem Innungs-Verwandtem vor einen Stückwercker in Arbeit, so soll er seine angefangene Arbeit ausmachen und gantz richtig zu liefern schuldig sein, In wiedrigen Falle aber soll er seinen lohn gantz verlohren haben, nach fertigter Arbeit soll Er zwar macht haben, uhrlaub zu nehmen, aber nicht zu einen andern zu gehen, es geschehe dann mit des vorigen Meisters bewilligung.
Zum Sechsten.
- Es soll auch kein Geselle sich unterstehen, in abwesenheit seines Meisters und ohne dessen erlaubnüs vor sich oder andere etwas Heimlich zu arbeiten. Würde nun einer darüber ergriffen, so soll nicht allein die Arbeit dem Meister bey welchen Er in arbeit stehet, verfallen, sondern Buch nach befindung uf des Hangwergs erkäntnüs eine gewisse straffe zu erlegen schuldig seyn.
Zum Siebenden.
- Nach den itzigen Fünff Klein-Uhrmachern soll zu beförderung der Kunst auch keinen Gesellen das Meisterrecht verstattet werden, Er habe denn nach seinen Lehr Jahren vier Jahre gewandert.
Zum Achten.
- Hatte Er nach derselben Wanderschaft lust sich alhier zu setzen, So soll Er zwey Jahr bei einem Meister, an welchen die reihe ist, arbeiten, und sich gehorsamlich alß einem Ehrlichen Jahr-Gesellen eignet und gebühret, verhalten und nicht befugt sein, seines gefallens nach und ohne vorbewußt des Meisters aus dem Hause zu gehen oder vor sich einen Montag zu feyern und do er ohne erhebliche Ursache an Sonn- und Feyertagen zu rechter Zeit nicht wieder nacher Hause käme, und bis nach Neun Uhren des Abents oder gar des Nachts außen bliebe, der soll Ein Gulden welcher aber einen andern verleitet und auffredet oder ursache dazu giebet der soll 12 gr. den Handwercke zur strafe erlegen und do derjenige welcher alhier Meister zu werden vermeinet, wieder diesen Articul dreymahl pecciren und diese strafe gering achten würde, So soll derselbe der vorigen Zeit verlustig und von neuen anfangen verbunden seyn.
Zum Neundten.
- Es soll auch ein Geselle, wenn er bevürte seine zwey Jahre gebürendt verarbeitet also baldt darauff sein Muth Jahr antreten, in demselbigen vier Quartale nach einander muthen und bey jeder muthung allezeit Drey Thaler in die Lade erlegen.
Zum Zehenden.
- Eines Meisters Sohn aber wie auch der so eine Witbe oder Meisters Tochter heyrathet, soll von solchen zweyen Arbeits Jahren Eines befreyet seyn, doch daß Er auch vier Jahre gewandert habe.
Zum Eillften.
- Wann nun einer zu den Jahren wie auch zum Meisterstücke gelassen wirdt, Soll Er zuvorderst Zehen Tahler in die Lade zu geben schuldig sein darauff sollen Ihm die Puncte, wie Er sich bey jeden zu verhalten, auch wo einnen das Meisterstück bestehet, vorgelesen und Er ersilich die Auffrisse dazu zu machen, beschieden werden.
Zum Zwölfften.
- Wann Er damit fertig, soll Er solche vor den geschworenen Ober-Aeltesten und allen Innungs-Verwandten aufweisen. Würden sie alßdenn sehen, daß Er mit dem Riße nicht auskehme auch nichts Meisterliches daran wäre So sollen die Ober-Aeltisten und Geschwornen bey ihrem guten gewissen es ansagen und fernerr Unkosten zu verhüten macht haben, Ihn von den Meisterstücke ab, und uff die Wanderschafft zu verweisen, damit diese Residenz Stadt mit guten und verständigen Künstlern in Uhrmachen versehen werde.
Zum Dreyzehenden.
- Würde Er aber mit dem Riße wohlbestehen, So soll Er in Gottes Nahmen damit fortfahren und bey aufweisung der Riße denen sämbtlichen Meistern In des Ober-Aeltisten Behausung der das Ambt und die Lade hat einen Trunck geben.
Zum Vierzehenden.
- Das Meisterstücke so nun die künfftigen klein Uhrmacher, so sich In diese Innung begeben wollen machen sollen das soll in folgenden zweyen Stücken bestehen:
- Als nehmlich das Erste Eine kleine Schlagwerkende Viertel Uhr mit einem Kettichen, in Silbern Gehäuse welches
- 1. die Viertel und gantze Stunden
- 2. die zwölif Monath,
- 3. die Monaths Tage
- 4. den Monden Schein
- 5. des Mondens Alter
- 6. die Planeten und
- 7. die Aspecten repraesentiren und zeigen, wie auch Viertel und Stunden ordentlich schlagen soll.
- Als nehmlich das Erste Eine kleine Schlagwerkende Viertel Uhr mit einem Kettichen, in Silbern Gehäuse welches
- Noch ein anderes klein Meisterstück soll er machen, welches Eine kleine Niedere Uhr auff ein Gewinde seyn soll, die allein die Stunden zeiget, auch mit einem Kettichen und diese alle beide Wercklein ihrer größe und höhe nach, wie beygefügte Abriße mit mehrern zeigen. (Durchmesser 37 und 41 mm.)
Zum Fünffzehenden.
- Zu solchen Kunst- und Zwey Meisterstücken soll Ihme nach verstatteter Arbeit Drey Viertel Jahr eingeräumet und vergönnet seyn binnen welcher Zeit Er alles mit guten vleiß verfertigen soll wie dann die Zeit wann er umb verstattung angehalten und man Ihme die Arbeit erlaubet auch wann Er angefangen mit vleiß in das Innungs Buch eingeschrieben werden soll.
Zum Sechzehenden.
- Würde Er aber mit den Meisterstücken binnen Drei Viertel Jahren nicht fertig werden soll Er von Jeder Woche die Er darüber arbeitet, zur strafe Einen Thaler in die Lade zu erlegen schuldig seyn.
Zum Siebenzehenden.
- Wann Er aber diese beide Meisterstücke verfertiget, sollen solche in praesentia E.E. Raths eines oder zweyer abgeordneten und anwesenden sämbtlichen Klein Uhrmachern zu examinieren vorgewiesen und übergeben werden, Welche sodann darüber censiren und nach befundenen Umbständen die Uhren gantz zerlegen und von stücken zu stücken die Arbeit vleißig besichtigen, sodann vor tüchtig erkennen oder mit anzeigung der mängel verwerffen, Wann es aber alle oben bey dem Meisterstück vermeldete Sachen repraesentirt und Er dadurch sein Meisterrecht erstanden haben Inmassen auch darauff die verfertigung solcher stücke und befundene beschaffenheit, daß Er hierdurch ein Innungs Meister worden in das Innungs-Buch eingeschrieben werden soll.
Zum Achtzehenden.
- Wann Er aber an den Stücken ein mangel in dem fundament der Kunst, es sey in der Zahl oder vleißigen Handtarbeit soll Er wieder auf die Wanderschaft oder Gesellen Arbeit vorweisen und vor Jahresfrist zum Meisterrecht nicht wieder zugelassen, auch die in die Lade gelegte Zehen Thaler Ihm wieder zugestellet werden.
Zum Neunzehenden.
- Wann er aber mit den Meisterstücken bestanden und dafür erkant worden, Soll Er denen Innungsverwandten nach seyner gelegenheit eine kleine Gasterey halten Jedoch daß darbey aller überfluß vermieden und über zehen Thaler nicht uffgewendet werde.
Zum Zwanzigsten.
- Außer dieser Innung und deren Verwandten soll zu verwehrung der Stümperey kein Klein Uhrmacher außer die in angezogenen gnädigsten Rescript excipiret und noch zur Zeit in der Schlosser Innung zu befinden seyn möchten, allhie gelitten noch geduldet werden sondern solcher wann Er nicht bey einen Innungs Meister in Arbeit treten oder sich selbst zum Meister Recht angeben wolte, also baldt wieder fort getrieben auch da nötig, die Obrigkeit hierinnen der Innung Hülfe und Schutz wiederfahren zu lassen gebührendt ersuchet werden.
Zum Ein und Zwanzigsten.
- Wann einer mit Weib und Kindern von frembden anhero kehme und wolte sich alhier zunftmäßig unter Unß begeben auch alhier im Uhrmachen seine Nahrung treiben der soll ein ehrliches Testimonium, wo und wie Er sich in Ehestandt begeben, auffweisen, Wenn es richtig befunden würde, soll Er angenommen, die Puncta Ihme, wie Er sich in den Jahren und beym Meisterstückverhalten solle, vorgelesen, in wiedrigen fall aber und soferne Er solchem nicht nachkommen will, soll Er damit abgewiesen und nicht aufgenommen werden.
Zum Zwey und Zwanzigsten.
- Es soll auch keinen Gesellen viel weniger den von frembden mit Weib und Kindt im Land herumb läufft und alhier ankähme, seiner Stüperey wegen bey einem und dem andern unterschleiff zu suchen und Störerey zu treiben, weniger der Residenz Stadt Dresden Nahmen auff ihre liederliche Arbeit zu stechen vergönnet seyn, Wenn solches erfahren würde, sollen solche Stümpeler nicht geduldet, sondern selbige mit vorbewußt der Obrigkeit uffgehoben und ihnen ihre Arbeit und Uhren (so halb derselben und halb dem Handwergke sollen verfallen seyn) nebenst dem wergkzeuge weggenommen werden.
Zum Drey und Zwanzigsten.
- Was die jetzigen und künfftigen Meisters Witben (Anmerkung: Witwen) betrifft, soll Ihnen, wenn Sie dieser Innung beystehen wollen auch so lange Sie in Witbenstande verbleiben, noch ferner nach belieben Gesellen zu fördern vergunt, dieselben aber es auch mit dieser Innung zu halten verbunden seyn und sonst nicht geduldet werden.
Zum Vier und Zwanzigsten.
- Wenn ein Todesfall sich zutrüge unter diesen Innungs Verwandten, und hette einer viel bestellete oder angefangene Arbeit gelassen, So soll der Witben einer von den besten Gesellen zugelassen werden, die der Zeit allhier waren, solche Arbeiten zu verfertigen oder auszumachen, Were aber eben zur selben Zeit ein Jahr Geselle bey ihren Manne in Jahren, oder were an Ihr die Reihe, Einen, der alhier wolte Meister werden, zu haben, So soll Sie nicht übergangen, sondern derselbe seine Zeit aussitzen oder der andere antretende ihr zugelassen werden, der dann Ihr aufs beste In aller Arbeit beystehen rathen, helffen und die Arbeit fein vleißig machen soll so lange seine Jahre weren, Es were dann Sache, daß Sie in wehrender Zeit außer der Innung sich wieder verehelichte, so müßte denn nothwendig seine Zeit beym folgenden Meister erfüllet werden, Sie soll auch mit dem Jahr Gesellen vergnügt und nicht befugt seyn, aus einer andern Wergkstatt einen guten Gesellen zu fordern.
Zum Fünff und Zwanzigsten.
- So ein Innungs Verwandter oder deren Gesellen sich in Innungs Sachen, wie auch mit Schlagehändeln oder Schelttwortten oder in seines Herrn Hause bey Nächtlicher weile sich ungebührlich bezeigeten Soll solches vor der Lade gerüget in beysein des beysitzenden Innungs- oder Wergkherrns nach gebühr bestraffet, Were aber die Verbrechung wichtig, solches vor die Obrigkeit gebracht werden.
Zum Sechs und Zwanzigsten.
- Würde aber ein Geselle oder sonst Jemandt eine Zusammenkunfft der Innungs Verwandten begehren, und hette vor der Lade was zu vergleichen oder sonsten was zu fordern, könte auch weil er reisefertig des Quartals nicht erwarten, soll Ihme zwar solches zugelassen werden, aber ehe Er seine nothwendigkeit verbringet Einen halben Thaler zu erledigen schuldig seyn.
Zum Sieben und Zwanzigsten.
- Zu diesem Ende und besserer Ordnung halber soll auch wie bey andern Innungen richtig Quartal gehalten und darzu E E Rath umb einen Innungsherrn gehorsamlich angelanget werden damit in dessen beyseyn und wenn Er gebürendt erfordert die vorfallenden Sachen nach billigkeit desto besser geschlichtet werden können.
Zum Acht und Zwanzigsten.
- Die Innungs Lade darinnen das Innung Buch Confirmation und Innungs Siegel verwahrlich behalten werden soll, soll allezeit der Aeltere Meister bey sich haben ingleichen auch den einen Schlüssel der andere Schlüssel soll dem folgenden Meister nach dem Aeltesten zugestellet und die Lade jedesmal nur in aller beyseyn eröffnet werden.
Zum Neun und Zwanzigsten.
- Was auff den Quartale aufgehet, soll aus der Lade genommen, oder durch die Anlage aufgebracht werden, Ein jeder Innungs Verwandter soll alle Quartal 3 gr. auflegen. Es soll auch kein Innungs Verwandter aus der versammlung bleiben, es were denn unpäßlichkeit oder Ehrensachen halber, als Hochzeit Kindtauffen oder Begräbnüssen, sondern soll die Zeit wenn er gefordert wirdt mit Glockenschlage sich einstellen, wer diesem nicht nachkehme, soll 2 gr. zur Poen erlegen ohne alle wiederrede.
Zum Dreyßigsten.
- Wann inn oder außer dem Quartal etwas von den Innungs Verwandten von Sachen, die zu ihren Nutzen gereichen, gerathschlaget wirdt, soll niemandt was anders so zu der Sache nicht gehörig drein reden sondern aufmercken und seine Meinung fein sitsamlich anzeigen auch nicht was jedesmal in der Versammlung der Kunst Verwandten betrachtet, oder vorgenommen wirdt an andern orthen aussprengen oder hönisch davon schwazen Viel weniger Einer den andern unbescheiden anfahren wer hierwieder thun wirdt, soll um 12 gr. oder nach gelegenheit höher bestraffet werden.
Zum Ein und Dreyßigsten.
- Wenn man aber Aeltesten und geschwornen wählt soll ein jeder seine Stimme heimlich dem Ober Aeltesten anzeigen, der soll eines jeden Nahmen vor sich haben, wenn sie alle herumb seyn soll der, so die meisten stimmen hat, gelten.
Zum Zwey und Dreyßigsten.
- Keiner von diesen Innungs Verwandten soll seinem Kunstgenossen nach seinen Kunden zu trachten oder ihm dieselben abwendig zu machen sich belieben lassen, Wenn solches einem oder dem andern kan erwiesen werden, soll Er vier Gulden zur straffe erlegen, Were der Cläger damit nicht vergnügt, mag es bey der Obrigkeit ferner gesuchet werden, hette aber der Kunde selber beliebung zu ihm gehabt und der beclagte könte dessen Zeugnüs beybringen, so soll es ihm frey stehen die Arbeit anzunehmen.
Zum Drey und Dreyßigsten.
- Würde jemand angeclagt Er hette ihm seinen Gesellen abwendig gemachet, könte er überwiesen werden soll der Meister und Geselle ein Jeder zwey Gulden zur Straffe in die Lade legen.
Zum Vier und Dreyßigsten.
- Wenn ein Innungs Verwandter (wieder verhoffen) unehrliche Sachen sich belieben ließedaß Er anderer Leuthe arbeit vorpartirete, oder sonsten schelmisch handelte und dessen von jemandt beschuldiget würde, soll es vor die Obrigkeit gebracht Er mit seiner Nothdurfft gehöret, und ehe Er dessen überführet uff blosses schelten und angeben antreibung des Handwergs und haltung der Gesellen nicht gehindert werden. Würde Er aber der Verbrechung überführet soll Ihme uff der Obrigkeit Erkäntnüs das Handwerg geleget oder nach befindung anden zum Exempel ernstlich bestrafft werden.
Zum Fünff und Dreyßigsten.
- Letzlich sollen alle Innungs Verwandten nebenst ihren Weibern und Ihren Gesellen verbunden seyn, bey denen andern Innungs Verwandten woferne einer oder dessen Frau, Kindt, Gesellen oder Magdt und wer an seynem Brodte seyn möchte gestorben were, mit zu Grabe zu gehen, auch Leidtragenden wieder nach Hause zu begleiten bey Straffe Sechs groschen.
Confirmieren und bestetigen auch obverleibte Innung und Ordnung der Klein Uhrmachern aus Landesfürstlicher Macht und von Obrigkeit wegen hiermit und in kraft dieses, Und wollen daß derselben in allen und jeden Puncten, Clausuln und Articuln durchaus nachgelebet darkegen und wieder nichts gethan noch gehandelt werde.
Gebieten daruff Unsern itzigen und künfftigen Beampten sowohl dem Rathe zu Dresden, wie auch allen andern Unterthanen und verwandten mehrermeldte Klein Uhrmacher alhier auft Ihr ansuchen wann und so oft es von nöthen, bey dieser Unserer Begnadung und Confirmation ihrer Innung jederzeit bis an Uns treulich zu schützen, zu schirmen und hand zu haben, damit Sie sich derer ohne männigliches ungebührende hinderung oder einhalt geruhig undt ordentlich gebrauchen mögen, Jedoch Unß, unsern Erben und Nachkommen, an Unsern Obrigkeiten, Gerichten und Gerechtigkeiten, auch allen und jeden so hierwieder privilegiert oder ein anders über verwehrte Zeit herbracht, und dessen in rechtmäßigen gewehren und gebrauch seynd, So wol Männiglichen an seinen Rechten ohne schaden. So wollen wir auch Unß, Unsern Erben und Nachkommen diese Innung und Ordnung Unsers gefallens nd nach gelegenheit der Zeit und läuffte zu endern, zu bessern, zu mehren, zu mindern auch ganz oder zum theil weder auffzuheben und abzuschaffen hiermit ausdrücklich vorbehalten haben.
Alles treulich und sonder gefehrde, Zu Uhrkundt mit Unserm anhangenden größeren Insiegel wissentlich besiegelt, und geben zu Dreßden am Neundten Monatstag Marty Nach Christi Unsers lieben Herrn Geburth Im Ein Tausend Sechs Hundert Acht und Sechzigsten Jahre.
C. Schindler | Johann Georg Churfürst | C. W. Lüttichau |
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Johann Georg II, Churfürst von Sachsen | Lüttichau (Sächsisches Adelsgeschlecht) | |
Gegeben zu Dresden am 9. März 1668 |
Mitglieder der Dresdner Kleinuhrmacherinnung
- Paulus Drechsler
- Peter Grube
- Martin Hillius
- Peter Poßdorffer
- Schuhmann, Johann Friedrich, Hofuhrmacher, Schwiegervater von Gutkaes, Friedrich
- Gottfried Wagner