Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 1877 023 501.jpg
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Deutsches Reichsgesetzblatt 1877 023 501
Genehmigung
Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Reichs-, Bundes- oder Landesbehörde bzw. durch ein deutsches Reichs-, Bundes- oder Landesgericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).
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| aktuell | 23:40, 26. Mär. 2012 | 647 × 998 (204 KB) | Torsten (Diskussion | Beiträge) | Deutsches Reichsgesetzblatt 1877 023 501 == Genehmigung == Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Reichs-, Bunde |
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