Glashütte-Regel
Glashütte-Regel
Herkunftsbezeichnung
Die so genannte „Glashütte Regel“ hat eine über einhundertjährige Geschichte.
Die im traditionsreichen, sächsischen Uhrenstädtchen Glashütte ansässige Firma A. Lange und Söhne war, ganz in der Tradition des Begründers der Glashütter Uhrenproduktion Adolf Lange, nicht zuletzt aber auch im eigenen Interesse, bestrebt alles dafür zu tun, dass in Glashütte nur Uhren von hoher handwerklicher Qualität hergestellt werden.
Ähnlich wie bei dem Kodex der Schweizer Uhrenproduzenten ging es im Prinzip darum, dass auch zur Sicherung der alteingesessenen heimischen Firmen und den damit verbundenen Arbeitsplätzen, sich nur die Uhren „Glashütte Uhr“ nennen durften, die auch in Glashütte hergestellt wurden.
Da aber auch die Firma Lange, wie auch die anderen ansässigen Uhrenproduzenten nicht ganz ohne den Zukauf Schweizer Teile für ihre Produktion auskamen, ging es im Prinzip darum, sicherzustellen, dass der inzwischen in der Uhrenproduktion zum Qualitätsbegriff gewordenen Name “Glashütte“ durch den übermäßigen Einsatz von zugekauften Teilen, bei den Kunden keinen Schaden nimmt.
Das Sicherzustellen hoffte man dadurch, dass festgeschrieben werden sollte, dass der überwiegende Teil der Wertschöpfung in Glashütte erfolgen muss.
So kommt es 1910 zu einer Klage der Firma A. Lange & Söhne gegen die 1906 gegründete Firma Nomos-Uhr-Gesellschaft, Guido Müller & Co, Glashütte i/S., die ihre Uhren nicht nach diesen Regeln in Glashütte baute, bei der es genau um die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit dieser so genannten „Glashütte Regel“ ging.
Es kam zu einem gerichtlichen Vergleich, der die Auffassung der Klägerseite stärkte und die Firma Nomos letztendlich zum Konkurs zwang.
Wie man aber nun genau den „überwiegenden Teil“ an Wertschöpfung errechnet, ist eine schwierig zu klärende Frage. Denn selbst unter anerkannten Fachleuten war und ist diese Frage, auch auf Grund der sich ständig weiterentwickelnden technischen Voraussetzungen und Produktionsbedingungen, nicht nur bei der Uhrenfertigung, bis heute umstritten.
Ein hoher Wertschöpfungsgrad kann nämlich nach heutiger Definition auch durch den Einsatz billiger und qualitativ schlechter Rohwerke erreicht werden.
So ist es auch nicht verwunderlich, dass es auch in letzter Zeit in der Frage der Einhaltung der so genannten „Glashütte Regel“ zu juristischen Auseinandersetzungen mit entsprechenden Gutachten und Urteilen gekommen ist. Aber auch die Sachverständigen regen in Ihren Gutachten an, die Herkunftsbezeichnung „Glashütte“ neu zu definieren um für die Zukunft die Rechtssicherheit in dieser Frage zu verbessern.
Wichtige diese Regel betreffende Auseinandersetzungen, die auch vor Gericht ausgetragen wurden, betreffen die Hersteller Nomos-Uhr-Gesellschaft, Guido Müller & Co, Glashütte i/S., Nomos Glashütte/SA sowie Mühle (Näheres dazu siehe unter den betreffenden Links).
Schriftzüge auf Uhren, die meist nicht der Glashütte-Regel entsprechen
- Glashütter Tradition
- Montiert in Glashütte
- System Glashütte