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- Der Mindestfeingehalt für Goldwaren beträgt 18 Karat, derjenige für Silberwaren 13 Lot ( 812.5‰ ). | - Der Mindestfeingehalt für Goldwaren beträgt 18 Karat, derjenige für Silberwaren 13 Lot ( 812.5‰ ). | ||
- Die Fabrikanten müssen alle Gegenstände, die ihre Ateliers verlassen, mit einem persönlichen Stempel versehen, der ihre Verantwortlichkeit bestätigt Zudem muss eine Punze eingeschlagen werden, die als Markenbild 3 Winkel trägt, welche die Waffen der Souveränität sympolisieren. | - Die Fabrikanten müssen alle Gegenstände, die ihre Ateliers verlassen, mit einem persönlichen Stempel versehen, der ihre Verantwortlichkeit bestätigt Zudem muss eine Punze eingeschlagen werden, die als Markenbild 3 Winkel trägt, welche die Waffen der Souveränität sympolisieren. | ||
- Alle betroffenen Berufsleute mussten auf dieses Reglement einen Schwur leisten. | - Alle betroffenen Berufsleute mussten auf dieses Reglement einen Schwur leisten. | ||
− | Das Gouvernement veröffentlichte am 13. Dezember 1775 ein neues Reglement, das zum ersten Mal die Einstellung von vereidigten Stemplern vorsah, die unter der Verantwortung der Edelmetallprüfer zu arbeiten hatten. | + | Das Gouvernement veröffentlichte am [[13. Dezember]] [[1775/de|1775]] ein neues Reglement, das zum ersten Mal die Einstellung von vereidigten Stemplern vorsah, die unter der Verantwortung der Edelmetallprüfer zu arbeiten hatten. |
Am 30. August 1819 erließ der Staatsrat eine Vorschrift, deren Verfügungen mit einer grossen Ausnahme denjenigen des früheren Erlasses entsprachen: Es wurden offizielle Punzierungsämter unter der Verantwortung der Edelmetallprüfer geschaffen. | Am 30. August 1819 erließ der Staatsrat eine Vorschrift, deren Verfügungen mit einer grossen Ausnahme denjenigen des früheren Erlasses entsprachen: Es wurden offizielle Punzierungsämter unter der Verantwortung der Edelmetallprüfer geschaffen. | ||
Das Neuenburger Gesetz von 1819 wurde durch ein gutes Dutzend Erlasse ergänzt, um im Jahre 1865 durch ein neues Gesetz ersetzt zu werden. Diesem hängte man am 20. Sept. 1873 ein wichtiges Dekret an, das die Punzierung von Gold 14 Karat gestattete. | Das Neuenburger Gesetz von 1819 wurde durch ein gutes Dutzend Erlasse ergänzt, um im Jahre 1865 durch ein neues Gesetz ersetzt zu werden. Diesem hängte man am 20. Sept. 1873 ein wichtiges Dekret an, das die Punzierung von Gold 14 Karat gestattete. |
Aktuelle Version vom 12. April 2014, 00:39 Uhr
Neuenburger Winkel
Der Staatsrat des Kanton Neuenburg stellte am 24. September 1754 ein Reglement auf die Beine, „das im ganzen Staat von allen Goldschmieden, Juwelieren und allen Arbeitern, die Gold und Silber verarbeiten, beachtet werden muss.“ Aus diesem Reglement sind folgende Beschlüsse hervorzuheben:
- Der Mindestfeingehalt für Goldwaren beträgt 18 Karat, derjenige für Silberwaren 13 Lot ( 812.5‰ ).
- Die Fabrikanten müssen alle Gegenstände, die ihre Ateliers verlassen, mit einem persönlichen Stempel versehen, der ihre Verantwortlichkeit bestätigt Zudem muss eine Punze eingeschlagen werden, die als Markenbild 3 Winkel trägt, welche die Waffen der Souveränität sympolisieren.
- Alle betroffenen Berufsleute mussten auf dieses Reglement einen Schwur leisten.
Das Gouvernement veröffentlichte am 13. Dezember 1775 ein neues Reglement, das zum ersten Mal die Einstellung von vereidigten Stemplern vorsah, die unter der Verantwortung der Edelmetallprüfer zu arbeiten hatten.
Am 30. August 1819 erließ der Staatsrat eine Vorschrift, deren Verfügungen mit einer grossen Ausnahme denjenigen des früheren Erlasses entsprachen: Es wurden offizielle Punzierungsämter unter der Verantwortung der Edelmetallprüfer geschaffen.
Das Neuenburger Gesetz von 1819 wurde durch ein gutes Dutzend Erlasse ergänzt, um im Jahre 1865 durch ein neues Gesetz ersetzt zu werden. Diesem hängte man am 20. Sept. 1873 ein wichtiges Dekret an, das die Punzierung von Gold 14 Karat gestattete.