Kontrollstempel
Mit dem Kontrollstempel werden die Angaben des Herstellers zum Edelmetall-Feingehalt bei Schmuck und Gerät bestätigt.
Deutschland
Die einheitliche Kennzeichnung des Feingehalts wurde in Deutschland ab dem 1. Januar 1888 eingeführt. Grundlage bildet das „Gesetz über den Feingehalt der Gold und Silberwaren“ vom 16. Juli 1884.
Danach werden Gold- und Silberwaren in Schmuck und Gerät unterschieden. Uhrgehäuse werden Gerät zugerechnet. Schmuck darf im Gegensatz zu Gerät in jedem Feingehalt angeboten und gestempelt werden.
Mit dem Anbringen des Reichsgold- bzw. Reichssilberstempel bestätigte der Hersteller die Konformität mit dem „Gesetz über den Feingehalt der Gold und Silberwaren“.
Die Bilder wurden am 7. Januar 1886 wie folgt festgelegt.
Reichsgoldstempel | Reichssilberstempel |
Der Reichsgoldstempel besteht aus Reichskrone im Sonnenzeichen (Kreis). Dazu gehört der Feingehaltstempel. Mit dem Reichsgoldstempel wurden Geräte (nicht zu verwechseln mit Schmuck) mit mindestens 585/1000 versehen. | Der Reichssilberstempel besteht aus Reichskrone rechts neben der Mondsichel. Dazu gehört der Feingehaltstempel. Mit dem Reichssilberstempel wurden Geräte (nicht zu verwechseln mit Schmuck) mit mindestens 800/1000 versehen. Dazu gehört der Feingehaltstempel. |
Quellen
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
Österreich
von 1824 bis 1866
vom 01.01.1867 bis 31.05.1872
Diana 1 | Diana 2 | Diana 3 | Diana 4 | Apollo 1 | Apollo 2 | Apollo 3 | Apollo 4 |
kleine Stücke Windhund 3 |
kleine Stücke Löwe 4 |
kleine Stücke Gemse 3 |
kleine Stücke Fuchs 4 | ||||
Silber 950 | Silber 900 | Silber 800 | Silber 750 | Gold 920 | Gold 840 | Gold 750 | Gold 585 |
vom 01.04.1872 bis 01.05.1922
Die zwischen 1872 und 1922 verwendeten Kontrollpunzen entsprechen denen des Zeitraumes 1867 bis 1872. Sie sind jedoch zusätzlich mit dem Kennbuchstaben des Kontrollamtes versehen.
von 1902 bis 01.05.1922
- für importierte Produkte
Silber | Gold |
ab 02.05.1922
Alle Kontrollpunzen sind mit der Kennziffer 1...4 und dem Kennbuchstaben des Kontrollamtes versehen.
- für Inlandproduktion
Widehopf 1 | Widehopf 2 | Widehopf 3 | Tucan 4 | Elefant 1 | Elefant 2 | Elefant 3 | Bär 4 |
ab 1925 ers. durch Pferd | |||||||
Silber 935 | Silber 900 | Silber 836 | Silber 800 | Gold 986 | Gold 900 | Gold 750 (18 Kt) |
Gold 585 (14 Kt) |
- für importierte Produkte
Stichling 1 | Stichling 2 | Stichling 3 | Stichling 4 | Seepferd 1 | Seepferd 2 | Seepferd 3 | Seepferd 4 |
Silber 935 | Silber 900 | Silber 836 | Silber 800 | Gold 986 | Gold 900 | Gold 750 (18 Kt) | Gold 585 (14 Kt) |
von 01.03.1923 bis 31.03.2000
- für Platin 950
Nachtfalter |
Kontrollämter
Zur Durchsetzung der entsprechenden Gesetze wurden Kontrollämter eingerichtet.
Für jedes Kontrollamt wurde ein Kennbuchstabe festgelegt.
Kennbuchstaben:
- W
- Wien
- L
- Linz
- G
- Graz
- I
- Innsbruck
1939 - 1945
- A
- Moravska Trebova
Quellen
Schweiz
Bis zum Edelmetallkontrollgesetz von 1880 gab es keine schweizerischen nationalen Gesetzlichen Normen für die Feinheit von Gold oder Silber, die für Uhrengehäuse verwendet wurden.
vor 1882
Genf
ab 20. September 1815 - 1881
Verantwortlichkeitspunze für Gold 750:
- der Bogen eines Schlüssels, G eingeschlossen
Garantiepunze für Gold 750:
- der Schaft des Schlüssels, G oben
Verantwortlichkeitspunze für Silber 950:
- Adlerkopf im Profil
Verantwortlichkeitspunze für Silber 875:
- Pferdekopf
Verantwortlichkeitspunze für Silber 800:
- Löwenkopf von vorn
Garantiepunze für Silber:
- Krone
Neuenburg
1728 wird erstmals über die Tätigkeit eines Edelmetallprüfers für Münzen im Fürstentum Neuenburg berichtet. Trotz vieler Forderungen nach Übernahme der Edelmetallprüfung für Schmuck und Uhren dauerte es bis zum 24. September 1754 bis ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wurde. Goldwaren mussten einen Mindestfeingehalt von 18 Karat und Silberwaren einen Mindestfeingehalt von 13 Lot aufweisen. Die Produkte mussten vom Hersteller mit einer Verantwortlichkeitsmarke (Herstellerpunze) und einer Punze versehen werden, die als Markenbild 3 Winkel trägt, welche die Waffen der Souveränität symbolisieren. Es gab jedoch keine offizielle Stelle, die den Feingehalt garantierte. Erst in Folge eines Gesetzes vom 30. August 1819 nahmen am 27. November 1820 und 1823 die Kontrollämter in La Chaux-de-Fonds und Le Locle ihre Arbeit auf. Das Gesetz von 1819 wurde am 28.12.1865 wegen der Einführung des metrischen Systems durch ein Neues ersetzt und dieses am 20. September 1873 um die Vorschriften zur Punzierung von 14 karätigem Gold ergänzt.
Gold 750 (18 Karat) |
Gold 585 (14 Karat) |
Silber 13-lötig | Silber 800 | |
amtliche Punze von 1819 bis 1865 |
. | . | ||
amtliche Punze von 1866 bis 1881 |
. | . | ||
amtliche Punze von 1874 bis 1881 |
. | . | . |
Schaffhausen
Beschauzeichen der Stadt Schaffhausen
ab 1. Januar 1882
Am 23. Dezember 1880 wurde das erste Bundesgesetz über die Kontrollierung und
Garantie des Feingehaltes von Gold- und Silberwaren verabschiedet. Die dazugehörende
Vollziehungsverordnung wurde am 17. Mai 1881 beschlossen.
Gesetz und Vollziehungsverordnung wurden ab 1. Januar 1882 wirksam.
Eichhörnchen | Helvetia | Auerhahn | Bär | Gemskopf | Eidgen. Kreuz |
Gold 585 (14 Karat) |
Gold 750 (18 Karat) |
Silber 800 | Silber 875 | Platin 950 ab 1914 |
Gold 333 ab 1924 |
Punzen für importierte Edelmetallwaren ab 1917
A | Luchs | Edelweiß | E |
Gold 333 (8 Karat) |
Gold 585 (14 Karat) |
Silber 800 | Platin 950 |
ab 1. Januar 1934
Auf Grundlage des Gesetzes vom 23. Dezember 1880 wurde unter Berücksichtigung der veränderten Bedingungen am 20. Juni 1933 das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren verabschiedet.
Morgenstern | Eichhörnchen | Helvetia | Bernerin | Auerhahn | Ente | Bärenkopf | Steinbock |
Gold unter 585 |
Gold 585 (14 Karat) |
Gold 750 (18 Karat) |
Gold über 750 |
Silber 800 | Silber 925 | Silber über 925 |
Platin 950 ab 1935 |
Punzen für importierte Edelmetallwaren ab 1934
Titre bas | Luchs 2 | Luchs 1 | Enzian 2 | Enzian 1 | Hasenkopf | Karpfenkopf |
Gold unter 585 |
Gold 585 (14 Karat) |
Gold 750 (18 Karat) |
Silber 800 | Silber 875 | Platin 950 ab 1914 |
Übergangspunze |
ab 1. August 1995
Die Kennzeichnung der Kontrolle des Feingehalts wurde ab dem 1. August 1995 vereinheitlicht.
Bernhardinerkopf |
für alle Feingehalte auch für Importwaren |
Kontrollämter
Zur Durchsetzung des Bundesgesetzes über die Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes von Gold- und Silberwaren wurden (in Verantwortung der Kantone) Kontrollämter eingerichtet. Die Kontrollämter wurden von Gemeinden oder Interessengemeinschaften betrieben. Für jedes Kontrollamt wurde ein Kennbuchstabe festgelegt.
Kennbuchstaben:
- +
- Eidgenössisches Amt für Gold- und Silberwaren Bern
- am 12. April 1883 gegründet, seit 1. August 1995 wird der Kennbuchstabe 'B' verwendet geschlossen
- *
- Kontrollamt Basel
- 1904 gegründet
- B
- Kontrollamt Biel
- am 9. August 1881 gegründet
- b
- Zoll-Kontrollamt Buchs
- am 1. Juli 1934 gegründet, am 30. September 1945 geschlossen
- C
- Kontrollamt La Chaux-de-Fonds
- am 27. November 1820 gegründet
- D
- Kontrollamt Delsberg (Delemont)
- am 15. Oktober 1895 gegründet, am 30. Juni 1934 geschlossen
- F
- Kontrollamt Fleurier
- am 15. Mai 1867 gegründet, am 15. April 1932 geschlossen
- F
- Zoll-Kontrollamt La Chaux-de-Fonds
- 1934 gegründet, am 1.11.93 geschlossen
- G
- Kontrollamt Genf
- ältestes Kontrollamt, vor 1770 gegründet
- g
- Kontrollamt Grenchen
- am 10.5.1890 gegründet, 1990 geschlossen
- I
- Kontrollamt St. Immer (St. Imier)
- am 1. Januar 1882 gegründet, am 31. März 1940 geschlossen
- L
- Kontrollamt Le Locle
- am 27. November 1820 gegründet, am 31. Dezember 2001 geschlossen
- M
- Madretsch
- am 1. Oktober 1882 gegründet, am 1. Januar 1891 mit Kontrollamt Biel fusioniert
- N
- Kontrollamt Neuenburg
- am 1. April 1866 gegründet, am 31. Dezember 2001 geschlossen
- n
- Kontrollamt Le Noirmont
- am 2. Januar 1884 gegründet
- P
- Kontrollamt Pruntrut (Porrentruy)
- am 15. März 1888 gegründet, am 31. Januar 1950 geschlossen
- R
- Kontrollamt Romanshorn
- am 1. Mai 1997 geschlossen
- S
- Kontrollamt Schaffhausen
- am 1. Februar 1882 gegründet
- T
- Kontrollamt Tramlingen (Tramelan)
- am 1. Januar 1882 gegründet, 1945 geschlossen
- t, seit 1. August 1995 T
- Kontrollamt Chiasso
- Z
- Kontrollamt Zürich
- am 26. November 1883 gegründet, am 16. November 1885 geschlossen, am 1. Juli 1934 wiedereröffnet
Quellen
Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren
Frankreich
vom Mai 1838 bis 30. Juni 1919
Hippokrates 1 | Hippokrates 2 | Hippokrates 3 | Minerva 1 | Minerva 2 | |
Große Garantiemarke |
|||||
. | Gold 920 (22 Karat) |
Gold 840 (20 Karat) |
Gold 750 (18 Karat) |
Silber 950 | Silber 800 |
Adler alt | Adler neu | Pferd | Wildschwein | Krabbe | |
Kleine Garantiemarke |
|||||
. | Paris (1838-1847) |
Paris (1847-1919) |
Provinzen (1838-1919) |
Silber | Silber |
Merkur | Nofretete | Merkur 1 | Merkur 2 | |
Exportmarke | ||||
. | ||||
. | ab 11. Juli 1840 Gold + Silber |
ab 1. Juni 1884 Gold 583 14 Karat |
ab 1. Juli 1879 Silber 950 |
ab 1. Juli 1879 Silber 800 |
Chimere | Rüsselkäfer | Eule | Schwan | |
Importmarke | ||||
. | allgemein (10.5.1838-30.6.1893) Gold und Silber |
aus Mitteleuropa (ab 1.7.1893) Gold |
aus Russland und Übersee (ab 1.7.1893) Gold |
aus Mitteleuropa (ab 1.7.1893) Silber |
Auf französischen Uhrwerken in importierten Gehäusen ab 1. Januar 1893
X = M für Metall oder A für Silber
- bzw. für Gold oder Platin
Auf französischen Uhrwerken in importierten Gehäusen ab 1. Januar 1893
X = M für Metall oder A für Silber
Uhren für den Export mit französischen Uhrwerken in importierten Gehäusen ab 1. April 1911
ab 1. Juli 1919
Adler 1 | Adler 2 | Adler 3 | Jakobsmuschel | Dreiblättriges Kleeblatt |
Gold 920 (22 Karat) |
Gold 840 (20 Karat) |
Gold 750 (18 Karat) |
ab 1994 Gold 585 (14 Karat) |
Gold 375 (9 Karat) |
Großbritannien
In Großbritannien hergestellte Gegenstände aus Silber wurden
- von 1784 bis 1890 mit 5 Stempeln und
- ab 1890 mit 4 Stempeln versehen.
Nach Großbritannien importierte Gegenstände mußten ab 1867 mit einem F (foreign) gekennzeichnet werden. Ab 1904 wurden importierte Gegenstände mit einem Importstempel des jeweils zuständigen Kontrollamtes versehen.
1. Standard mark
- Die Standard-Punze bestätigt den Feingehalt (unterschiedliche Form für England, Schottland und Irland).
2. City mark
- Die Stadt-Punze gibt an, in welcher Region der Gegenstand hergestellt wurde.
3. Duty mark (von 1784 bis 1890)
- Steuer-Punze bestätigt, daß eine Steuer auf den Gegenstand an die Krone entrichtet wurde.
4. Date letter
- Die Buchstaben-Punze bezeichnet das Herstellungsjahr des Gegenstandes.
5. Maker's mark
- Die Hersteller-Punze gibt den Hersteller des Gegenstandes an. Bei importierten Gegenständen bezeichnet diese Punze im Allgemeinen den Importeur (sponsor's mark)
6. Import mark
- Die Import-Punze zeigt an, daß der Gegenstand im Ausland hergestellt wurde
Quellen
Publikation der Britischen Kontrollämter
Edelmetall-Konvention
Das Übereinkommen über die Kontrolle und Kennzeichnung von Edelmetallartikeln ist ein internationaler Vertrag zwischen Staaten über den grenzüberschreitenden Handel mit Edelmetallerzeugnissen. Sie wurde im November 1972 in Wien unterzeichnet und trat 1975 in Kraft.
Es ist auch bekannt als die "Hallmarking Convention", die "Wiener Konvention" oder die "Edelmetall-Konvention".
Unterzeichner sind:
- Österreich
- Kroatien
- Zypern
- Tschechische Republik
- Dänemark
- Finnland
- Ungarn
- Irland
- Israel
- Lettland
- Litauen
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Serbien
- Slowakische Republik
- Slowenien
- Schweden
- Schweiz
- Vereinigtes Königreich
Folgende Legierungen sind in allen Unterzeichnerstaaten anerkannt:
- Pt 950
- Au 750
- Au 585
- Ag 925
- Ag 800
Gemeinsamer Kontrollstempel Typ 1 (bis 2019)
Neben dem gemeinsamen Kontrollstempel muß der Gegenstand mit der Verantwortlichkeitspunze des Herstellerlandes versehen sein.
Gemeinsamer Kontrollstempel Typ 2 (ab 2019)
Neben dem gemeinsamen Kontrollstempel muß der Gegenstand mit der Verantwortlichkeitspunze des Herstellerlandes, der Edelmetallmarke und dem -gehalt versehen sein.
Weiterführende Informationen
Edelmetallgegenstände werden je nach Vorschrift des betreffenden Staates mit einer oder mehreren der folgenden Punzen versehen:
- Feingehaltspunze
- Herstellerpunze
- Amtspunze bzw. Punze einer kontrollierenden unabhängigen Prüfstelle
- Verantwortlichkeitspunze
- Jahreszahl
Literatur
- Goldstempel aus aller Welt; Autor: Jan Divis; ISBN 3-7684-1734-4
- Silberstempel aus aller Welt; Autor: Jan Divis; ISBN 3768415368 ISBN 978-3768415361
- Wie kaufe ich eine alte Armbanduhr. Ein Ratgeber für Sammler; Autor: Fritz von Osterhausen; ISBN 3766710605
weiterführende Quellen
Echt, unecht oder gefälscht? - Die schweizerische Edelmetallkontrolle gibt Auskunft