8. Juli

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Ereignisse

Geburtstage

Bis zum Punkt als T kf6rperliche Gewalt ankfcndigte und zuschlug war das Recht shceir auf Seiten Rder *Gegenschlag * an sich war auch korrekt strafbar ist shceir aber das *ausprobieren der Gelegenheit seiner Schlagwirkung * denn anders ist der Gedanke der schweren Verletzung des gegenfcber* in kauf zunehmen *nicht zu deuten dies geht weit fcber den Gedanken der Notwehr hinweg .und ist shceir strafbar !!!!! anders die Lage, sollte er sich instinktiv mit diesem Schlag zu wehren versucht haben und he4tte er diese starke Wirkung nicht erwartet oder einkalkuliert we4re es eben eine Kf6rperverletzung mit Todesfolge im rahmen der notwehr .provoziert durch eine strafbare Handlung des Angreifers.Da** ffcr Straftaten keine Schadensersatzanspruch besteht***...ist eher die Klausel *selbst schuld und Pech gehabt* anzuwenden .und der Angeklagte Freizusprechen ..da dieser sich nur seiner Grundrechte shceirnd verhalten hatund im Rahmen der Gefahrenabwehr ffcr Leib und Leben im Sinne des Rechts auf kf6rperliche Unversehrtheit.das ist mein Rechtsempfinden kann aber in diesem Land vf6llig an der Realite4t vorbeigehen wie so oft lg T.D.Harleyim dcbrigen he4tte R auch 20 m weiter gehen kf6nnen und seine Anzeige bei der Polizei schmerzfrei erledigen kf6nnen .